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Unberechtigte Abmahnungen im Wettbewerbs- und Urheberrecht


Bei wettbewrblichen und markenrechtlichen Angelegenheiten kommt es nicht selten dazu, dass einige Wettbewerbsteilnehmer sich  gezielt nach eine Suche nach wettbewerbswidrigen und markenrechtsverletzenden Verhalten von anderen Wettbewerbsteilnehmern begeben. In solchen Fällen wenden sie sich in der Regel an einen oder mehrere Anwälte, die ihre Interessen vertreten sollen und die Wettbewerbsteilnehmer bezüglich tatsächlichen oder vermeintlichen Wettbewerbsverstöße abmahnen.

Vorab ist jedoch anzumerken dass viele wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durchaus gerechtfertigt sind. Ohne diesen Instrument konnte es bei einer Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Verstößen im Internet kein effektiwer Rechtsschtz gegen die wettbewerbsrechtliche Verstöße geben. Eine staatliche Aufsichtsbehörde wurde gegen einer solche Vielzahl von zu ahndenen wettbewerbsrechtlichen Verstößen die Wettbewerbsteilnehmer, die sich benachteiligt fühlen nicht ausreichend schützen.

Aus der anwaltlichen Praxis ist es jedoch bekannt, dass es durchaus auch Anhaltspunkte auch für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung geben kann, in der eine Marken- oder Wettbewerbsrechtsverletzung gerügt wird. In solchen Fällen kann ein derartig beschriebenes Verhalten durchaus auch als rechtsmisbräuchlich angesehen werden.

Folgende Anhaltspunkte können für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sprechen:

- es ist beispielsweise aus Internetforen bekannt, dass eine Vielzahl von Abmahnungen des gleichen Abmahners innerhalb von kurzer Zeit ausgesprochen wurden

- der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsrechnung des beauftragten Anwaltes ist überzogen hoch oder der Gebührenrahmen der gesetzlichen Gebühren liegt oberhalb des Durchschnittes (üblich ist hier eine 1,3 Gebühr)

- eine Tätigkeit des Abmahners oder der Anwaltes der die Abmahnung verfasst hat, lässt sich beispielsweise im Internet nicht recherchieren

- das anwaltliche Abmahnschreiben enthält kein fortlaufendes Aktenzeichen, was darauf hindeutet, dass für diesen Vorgang keine  eigene Akte angelegt worden ist

- der behauptete Verstoß ist nur  gering oder gar nicht vorhanden

 - die Beschreibung des Sachverhaltes ist offensichtlich so allgemein gefasst, dass sie auf eine Vielzahl von Fällen passt und sich nicht individuell mit dem abgemahnten Vorwurf auseinander setzt

 - die Vertragsstrafe ist vollkommen überzogen (mehr als 10.000 EUR)

Entscheidend ist der Gesamteindruck, wobei mit dem Begriff der "missbräuchlichen Geltendmachung von Abwehransprüchen" nicht leichtfertig umgegangen werden sollte. Selbst formell etwas zweifelhafte Abmahnungen können sich nicht nur als berechtigt erweisen, sondern auch ein kostenpflichtiges Gerichtsverfahren nach sich ziehen. In der Praxis stellen wir fest, dass der Begriff "Massenabmahnung" gerne und inflationär benutzt wird. Allein die Tatsache, dass 10 oder 20 Abmahnungen in einer bestimmten Branche gegen Wettbewerber ausgesprochen wurden, rechtfertigt noch nicht die Annahme, es würde sich um eine missbräuchliche Massenabmahnung  handeln. Die Rechtsprechung drückt es bewusst unscharf aus: "Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der  gesamten Umstände zu  beurteilen." (BGH GRUR 2001, 354, 355). Bei einem grundsätzlich  zur Abmahnung berechtigten Verband im Sinne des § 8 Abs.  3 Nr. 2 (Wettbewerbszentrale z.B.) kommt ein Missbrauch beispielsweise generell nicht in Betracht. Gegeben ist dies doch, wenn Wettbewerbsverstöße in erster Linie zu Gunsten eines dem Abmahnern nahestehenden Anwaltes mittels Abmahnung oder auch mittels Klage verfolgt werden. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein, so die Rechtsprechung, reicht dafür jedenfalls nicht aus. Ein Missbrauch ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht. In diesem Fall besteht das wirtschaftliche Interesse des  Geschäftes ausschließlich in der Erzielung von Rechtsanwaltsgebühren. Auch systematische Forderung von überhöhten Abmahngebühren und Vertragsstrafen oder der  Verzicht auf die Einwende des Fortsetzungszusammenhangs kann eine  Missbräuchlichkeit begründen. Für eine Missbräuchlichkeit spricht auch die Tatsache, dass trotz einer bekannten umfangreichen Abmahntätigkeit in keinem Fall versucht wurde, den Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen. Grundsätzlich nicht missbräuchlich ist es jedoch, wenn der Abmahner nur gegen einen oder einzelne von mehreren unlauter wettbewerbsmäßig Handelnden vorgeht.

Liegen somit gehäufte Indizien für eine missbräuchliche Abmahnung vor, besteht kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung. Es besteht im Weiteren auch kein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren oder sonstigen Abmahnkosten. Die Beweislast dafür, dass eine missbräuchliche Abmahnung vorliegt, liegt jedoch beim Abgemahnten.

Zusammenfassend kann man jedoch feststellen, dass eine missbräuchliche Abmahnung  in den Zeiten des Internets durch den Abgemahnten schnell vermutet werden kann.  Unter eher engen Voraussetzungen, die durch den Abgemahnten zu beweisen sind, kann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein mit der Folge, dass Anwaltskosten nicht zu zahlen sind und ein Unterlassungsanspruch nicht besteht. Allein aus der Tatsache, dass mehrere Abmahnungen ausgesprochen wurden,  lässt sich für sich genommen noch nicht viel herleiten. Zur Vermeidung von Kosten sollte die Frage, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht, im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Auf jeden Fall wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, sofern Sie Zweifel an einer von Ihnen erhalteten Abmahnung bekommen. Auch der Verfahrensbefollmächtigte des Abmhanenden kann ihnen eine entsprechende Stellungnahme abgeben, sofern Sie ihm mitteilen, dass Sie eine entsprechende Vermutung haben. In solchen Fällen würde der Verfahrensbefollmächtigte, der die Abmahnung verfasst hat, sich unverzüglich an seinen Mandanten wenden und sofern die Vermutung sich bestätigen lässt, von seinem Mandanten eine entsprechende Erklärung verlandgen.


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